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Satzung des Heilbronner Schachverein e.V.
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Heilbronner Schachverein e.V.” und hat seinen Sitz in Heilbronn. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck und Gemeinnützigkeit
(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(II) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Turnieren und Mannschaftskämpfen sowie durch die Pflege des Kontakts zu Schachvereinen.
(III) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Verbandszugehörigkeit
(I) Der Heilbronner Schachverein e.V. ist Mitglied des Schachvereins Württemberg e.V. und erkennt dessen Satzung an.
(II) Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) an und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB als verbindlich an.
4. Mitgliedschaft
(I) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Jugendmitgliedern
Ehrenmitgliedern
(II) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Jugendmitglieder. Jugendmitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
(III) Die Jugend im Heilbronner Schachverein e.V. ist als “Vereinsjugend im Heilbronner Schachverein e.V.” organisiert. Die Einzelheiten regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung (6 Jugendliche) beschlossen und vom Vorstand bestätigt wird.
(IV) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Aufnahme
(I) Die Aufnahme als Mitglied kann formlos beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(II) Eine Ablehnung muss nicht begründet sein.
(III) Bei Aufnahme ist von dem neuen Mitglied ein Jahresbeitrag im voraus zu entrichten, Jugendmitglieder haben drei Monatsbeiträge zu entrichten.
6. Rechte und Pflichten
(I) Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und durch die Teilnahme an Versammlungen die Geschicke des Vereins zu bestimmen. Sie haben das Recht, das aktive und das passive Wahlrecht auszuüben.
(II) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die aufgestellten Turnier- und Wettkampfbedingungen nebst Spielregeln einzuhalten, die Beiträge pünktlich zu entrichten und sich für die Interessen des Vereins einzusetzen.
7. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
8. Austritt
(I) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(II) Die Kündigung der Mitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr muss bis spätestens 30. September erfolgen.
9. Ausschluss
(I) Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesonders:
a) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr
b) Grober und wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung
c) Unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten
(II) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Der Beschluss muss begründet sein. Das Mitglied soll vorher gehört werden.
10. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) Spielausschuss
11. Vorstand
(I) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Spielleiter
f) dem Jugendleiter
(II) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(III) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er ist befugt, Beschlüsse zu fassen, die dem Wohl des Vereins dienen.
12. Aufgaben der Vorstandmitglieder
(I) Der Erste und der Zweite Vorsitzende haben den Schriftverkehr mit den Spitzenorganisationen und anderen Gesamtorganisationen wahrzunehmen. Sie repräsentieren den Verein. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, und sie sind je alleinvertretungsberechtigt.
(II) Der Schriftführer hat den aus dem Vereinsbetrieb sich ergebenden Schriftverkehr mit den einzelnen Mitgliedern und mit anderen Vereinen zu führen. Er hat über sämtliche Sitzungen ein Protokoll zu fertigen.
(III) Der Kassier hat die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch übersichtlich aufzuzeichnen. Er hat dem Vorstand jederzeit unter Vorlage des Kassenbuchs Auskunft über die Lage der Vereinsfinanzen und des Geldbestandes zu erteilen.
(IV) Der Spielleiter regelt alle mit der Abhaltung von Turnieren und Mannschaftskämpfen zusammenhängenden Fragen.
(V) Der Jugendleiter betreut die Jugendmitglieder. Er soll sie an den Schachsport näher heranführen und sie zu einem kameradschaftlichen Verhalten anleiten. Für die Jugendturniere nimmt er die Aufgaben des Spielleiters wahr.
13. Der Spielausschuss
(I) Der Spielausschuss besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Spielleiter
c) dem Jugendleiter
d) den Mannschaftsführern
(II) Der Spielausschuss stellt die Mannschaften für die Wettkämpfe auf.
14. Mitgliederversammlung
(I) Zu Beginn des Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt, die durch den Vorstand einberufen wird.
(II) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder.
(III) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
(IV) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Hierbei ruht das Stimmrecht der Beteiligten.
15. Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben zum Ende des Geschäftsjahres die Belege und die Geschäftsbücher zu prüfen.
16. Niederschriften
Niederschriften über den Verlauf der Mitgliederversammlung müssen zusätzlich vom Ersten Vorsitzenden gegengezeichnet werden.
17. Auflösung
(I) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder erfolgen. Vor dieser Beschlussfassung ist zur Aussprache eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(II) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
18. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
19. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Stand: 21. Juni 2000 Letzte Änderung am 26.03.2005 von Ch. Wolbert
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